Norm
ABGB §1364Rechtssatz
Die Säumigkeit des Gläubigers im Sinne des § 1364 ABGB setzt kein Verschulden voraus. Sie bedeutet, daß der mit der Geltendmachung seiner Forderung säumige Gläubiger die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung zu tragen hat. Zur Frage, wann für den Bürgen ein Schaden entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032309Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0010OB00624_5500000_001