Norm
ABGB §922Rechtssatz
Wollte man § 1435 ABGB neben den Vorschriften über die Gewährleistung anwenden, so würden die Gewährleistungsregeln und insbesondere die Normen über die Befristung der Gewährleistungsansprüche sowie vor allem auch die Vorschrift des § 929 ABGB ihren Anwendungsbereich verlieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024069Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0010OB00688_5500000_001