Norm
ABGB §246Rechtssatz
In allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im § 246 ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist. An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005913Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0070OB00530_5500000_001