Auch; Beisatz: § 1111 ABGB unterscheidet bei der Beschädigung des Mietstücks oder Pachtstücks nicht, welcher Grad des Verschuldens vorliegt; es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine vorsätzliche Beschädigung nicht unter die Präklusivfrist fallen soll. (T1)
Auch; Beisatz: § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T2)
Vgl auch; Beisatz: § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts. (T3); Beisatz: Der Bestandnehmer haftet nicht bei einem vertragsmäßigen (=schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung. (T4)