Norm
StGB §9Rechtssatz
Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt dem Täter, der sich in Unkenntnis der Bestimmung des § 1440 ABGB ein ihm anvertrautes Gut mit Aufrechnungswillen zueignet, wenn ihm gegen die anvertrauende Person eine fällige Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089692Dokumentnummer
JJR_19551209_OGH0002_0050OS01037_5500000_001