Norm
ZPO §393Rechtssatz
War die Rechtssache nach den Feststellungen und nach der Rechtsauffassung einer unteren Instanz nicht voll entscheidungsreif, weil der Anspruch zwar dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wurde, aber die Entscheidung über die Höhe des Anspruches noch nicht erfolgen konnte, so ist das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, bei anderer Rechtsauffassung über den Grund des Anspruches an Stelle des Zwischenurteils des Vorgerichtes ein abweichendes Endurteil zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040716Dokumentnummer
JJR_19551213_OGH0002_0040OB00177_5500000_001