TE Vwgh Beschluss 2002/2/28 2001/09/0002

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache der K GmbH in D und des O in H, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice 1. vom 3. Oktober 2000, Zl. LGSV/3/13113/2000, und 2. vom 4. Jänner 2001, Zl. LGSV/3/13113/2001, beide betreffend Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, abgewiesen.

Dagegen richten sich die vorliegenden, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschlüssen vom 28. November 2000, B 2111/00, und vom 27. Februar 2001, B 272/01, abgelehnten und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden, mit dem Begehren, diese aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Die Beschwerdeführer teilten dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dornbirn des Arbeitsmarktservice vom 23. Jänner 2002 für den Zweitbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Darin erblickten sie eine Klaglosstellung.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10 092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014, m.w.N.).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Ausgehend davon, dass der Erstbeschwerdeführerin nunmehr für den Zweitbeschwerdeführer die begehrte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hierzu etwa den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0337, m. w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein.

Solcherart sind die beschwerdeführenden Parteien aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014, m.w.N.).

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 56 VwGG nicht vor.

Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Auffassung der beschwerdeführenden Partei noch der belangten Behörde kann ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 28. Februar 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090002.X00

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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