Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wenn der Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht dafür gesorgt hat, daß eine schadhafte Wagentüre wieder in Ordnung gebracht wird, hat er einen daraus entspringenden Unfall (Sturz eines Mitfahrenden aus dem Wagen) durch seine auffallende Sorglosigkeit herbeigeführt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029725Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0020OB00703_5500000_001