Norm
ZPO §37Rechtssatz
Die dem Exekutionsgerichte gemäß den Bestimmungen der §§ 37 ZPO und 78 EO obliegende Prüfungspflicht verlangt, daß die Prozeßvollmacht, auf die sich die Partei oder deren Vertreter beruft, entweder dem Antrage angeschlossen wird oder sich doch bei dem Gerichte befindet, das die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wahrzunehmen hat (Bewilligungsgericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035648Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0070OB00547_5500000_003