Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Wer von einem Urteil Gebrauch macht, übt nur ein ihm zustehendes Recht aus. Es kann daher aus der Exekutionsführung auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles nur so weit ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden als ein Verstoß gegen das Schikaneverbot oder Arglist vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015