RS OGH 1955/12/14 2Ob693/55, 3Ob15/57, 6Ob533/88 (6Ob534/88)

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Veröffentlicht am 14.12.1955
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Norm

AußStrG §9 B1

Rechtssatz

Anfechtbarkeit eines vormundschaftsbehördlichen Beschlusses, womit ein Buchsachverständiger bestellt und beauftragt wird, die vorgelegte Bilanz zu überprüfen sowie der Unterhaltspflichtige angewiesen wird, dem Sachverständigen zum Zwecke der Überprüfung in seine Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren (grundsätzlich !).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 693/55
    Entscheidungstext OGH 14.12.1955 2 Ob 693/55
    EvBl 1956/74 S 131 = RZ 1956,79 = SZ 28/262
  • 3 Ob 15/57
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 3 Ob 15/57
  • 6 Ob 533/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 533/88
    nur: Anfechtbarkeit eines vormundschaftsbehördlichen Beschlusses, womit ein Sachverständiger bestellt wird. (T1) Beisatz: Soweit ein ausdrücklicher oder analog (etwa zu § 366 ZPO) anzuwendender Rechtsmittelausschluß fehlt, ist auch ein im Außerstreitverfahren gefaßter Sachverständigenbestellungsbeschluß als solcher nicht der Anfechtung entzogen. Hier: § 26 JWG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006175

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0020OB00693_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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