Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Ist eine Ehe dadurch unheilbar zerrüttet, daß ein Ehegatte nach Rechtskraft eines Urteils, durch das seine auf Ehescheidung aus § 43 EheG gerichtete Klage mangels Beweises abgewiesen worden ist, die eheliche Gemeinschaft, die er vorher aufgegeben hatte, nicht wieder aufgenommen hat, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dieser Ehegatte habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ihm sein Verhalten nach den ganzen Umständen des Falles sittlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Veröff: NJW 1956,667
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103292Dokumentnummer
JJR_19551214_AUSL000_0040ZR00171_5500000_001