Norm
EO §308 CRechtssatz
Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können auch solche Forderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner zwar vor der Begründung des Pfandrechtes entstanden oder von ihm vor diesem Zeitpunkte erworben werden, aber erst nach diesem Zeitpunkte fällig und liquid wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004097Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0070OB00472_5500000_001