Norm
ZPO §194Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Streitverhandlung ist abzulehnen, wenn damit nur neues Vorbringen, nicht aber eine Ergänzung oder Aufklärung des vor Schluß der Verhandlung Vorgebrachten beabsichtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037022Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0020OB00619_5500000_001