Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, SichtverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0074761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022