Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099858Dokumentnummer
JJR_19551219_OGH0002_0050OS01223_5500000_001