RS OGH 1955/12/19 5Os1223/55 (5Os1224/55), 11Os123/88

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Veröffentlicht am 19.12.1955
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Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 Ab
StPO §296

Rechtssatz

Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099858

Dokumentnummer

JJR_19551219_OGH0002_0050OS01223_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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