Norm
4.DVEheG §14 Abs1Rechtssatz
Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig (wenn auch ohne vorherige Prüfung, ob das ausländische Gericht die Fürsorge übernimmt) ein Pflegschaftsverfahren über ein ausländisches Kind eröffnet, dann sind dadurch die Mängel des zugrundeliegenden Verfahrens saniert. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit kann daher im weiteren Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046426Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00735_5500000_001