Norm
ABGB §91 C7Rechtssatz
Wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet war, dass der während der Ehe geschlossene Unterhaltsvergleich auch für die Zeit nach der damals schon in Aussicht gestandenen Ehescheidung gelten sollte, wird der Unterhaltsvergleich durch die nachfolgende Ehescheidung nicht wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047144Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0020OB00717_5500000_001