Norm
EheG §56 ARechtssatz
Der Ehegatte, der sich zu einer Versöhnung herbeiläßt, bringt damit nur zum Ausdruck, daß er das bisher Vorgefallene nicht mehr als ehezerstörend empfinden wolle, nicht aber, daß er es niemals als ehezerstörend empfunden habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057130Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0070OB00542_5500000_002