RS OGH 1955/12/21 7Ob542/55

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Veröffentlicht am 21.12.1955
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Der Ehegatte, der sich zu einer Versöhnung herbeiläßt, bringt damit nur zum Ausdruck, daß er das bisher Vorgefallene nicht mehr als ehezerstörend empfinden wolle, nicht aber, daß er es niemals als ehezerstörend empfunden habe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 542/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 7 Ob 542/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057130

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0070OB00542_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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