Norm
JN §45 Z1Rechtssatz
Auch wenn sich der rekursgerichtliche Beschluß seiner äußeren Form nach als Aufhebungsbeschluß darstellt, jedoch nichts anderes bedeutet, als daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bejaht wird, ist ein Revisionsrekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046293Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0020OB00710_5500000_001