RS OGH 1955/12/28 7Ob423/55 (7Ob424/55), 7Ob106/07z, 7Ob220/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

ABGB §815
ABGB §821
ABGB §1409

Rechtssatz

Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 423/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
  • 7 Ob 106/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 106/07z
    Vgl; Beisatz: Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist. (T1)
  • 7 Ob 220/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015489

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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