Norm
UrhG §81Rechtssatz
Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077234Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_003