Norm
UrhG §74Rechtssatz
Die Herstellung von Vergrößerungen von Lichtbildern ist als Vervielfältigung und die Veräußerung von Lichtbildern als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG anzusehen, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077044Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_001