Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Rechte aus einem zweiseitigen Vertrag sind mit der Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben. Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handelt es sich um die Abtretung veräußerlicher Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025512Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009