RS OGH 1955/12/28 7Ob423/55 (7Ob424/55), 9Ob85/08b

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Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

ABGB §1062
ABGB §1393

Rechtssatz

Rechte aus einem zweiseitigen Vertrag sind mit der Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben. Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handelt es sich um die Abtretung veräußerlicher Rechte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 423/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025512

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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