Norm
ABGB §431Rechtssatz
Für die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Reallasten ist die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. Jeder, der ( auch ohne Kenntnis von der Existenz der Reallast ) ein mit einer solchen Reallast belastetes Grundstück ( sei es auch im Wege Zwangsversteigerung ) erwirbt, haftet für die Erfüllung der aus der Reallast fließenden Verbindlichkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015080Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_002