Norm
KO §47Rechtssatz
Bei Verurteilung des Konkursmasseverwalters zum Ersatze der Prozeßkosten ist im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, daß die Prozeßkosten "nach Maßgabe der Bestimmungen der KO zu ersetzen" sind. (Dieser Rechtssatz wird in der Entscheidung nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt sich aber aus der Fassung des Spruches und den zitierten Gesetzesstellen, siehe auch GlUNF 5206; Arb 4450).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035932Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0070OB00517_5500000_001