Norm
StVO §77Rechtssatz
Ein Erzieher, der einen Zug von Zöglingen begleitet, darf seine Warnstellung auf der Straßenmitte, die er beim Überqueren der Straße durch den Zug eingenommen hat, erst verlassen, wenn kein Zögling mehr seiner Aufsicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075451Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0020OB00665_5500000_001