Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Eine gegen die Vorschrift des § 251 Z 6 EO vorgenommene Pfändung ist aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht mehr gegeben sind. Für die pfandweise Beschreibung gilt Gleiches. Ein Verkauf der Gegenstände hindert die Einstellung der Exekution und auch die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung nicht, weil die fehlerhafte Exekution insolange beseitigt werden kann und zu beseitigen ist als das Exekutionsverfahren im Gange ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003562Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00759_5500000_002