RS OGH 1956/1/4 1Ob744/55

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Veröffentlicht am 04.01.1956
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Norm

ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Ist die Wiederaufnahmsklage darauf gestützt (der OGH hatte im Vorprozeß aus rechtlichen Erwägungen das Klagebegehren mangels devisenbehördlicher Genehmigung der Leistung abgewiesen), daß die devisenbehördliche Genehmigung bereits im Zeitpunkte der Klagseinbringung des Vorprozesses vorgelegen sei (und nur von der Beklagten schuldhaft nicht vorgelegt wurde), so ist der OGH nicht zuständig für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage, da die Behauptung der Devisengenehmigung im Vorprozeß bereits in erster Instanz aufzustellen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 744/55
    Entscheidungstext OGH 04.01.1956 1 Ob 744/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044569

Dokumentnummer

JJR_19560104_OGH0002_0010OB00744_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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