Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Ist die Wiederaufnahmsklage darauf gestützt (der OGH hatte im Vorprozeß aus rechtlichen Erwägungen das Klagebegehren mangels devisenbehördlicher Genehmigung der Leistung abgewiesen), daß die devisenbehördliche Genehmigung bereits im Zeitpunkte der Klagseinbringung des Vorprozesses vorgelegen sei (und nur von der Beklagten schuldhaft nicht vorgelegt wurde), so ist der OGH nicht zuständig für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage, da die Behauptung der Devisengenehmigung im Vorprozeß bereits in erster Instanz aufzustellen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044569Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00744_5500000_001