RS OGH 1956/1/10 5Os1132/55

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Veröffentlicht am 10.01.1956
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Norm

UWG §11
UWG §12

Rechtssatz

Ein bloßer Vertrauensbruch durch unbefugte Verwertung eines weder verratenen noch ausgespähten Geheimnisses ist nicht nach dem § 11 UWG strafbar, sondern nur nach der Bestimmung des § 12 UWG, und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß sich um die dort genannten Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt. Für rein kommerzielle Geheimnisse besteht ein solcher strafrechtlicher Schutz nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1132/55
    Entscheidungstext OGH 10.01.1956 5 Os 1132/55
    Veröff: SSt XXVII/2 = RZ 1956,44 = ÖBl 1956,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0079603

Dokumentnummer

JJR_19560110_OGH0002_0050OS01132_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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