Norm
UWG §11Rechtssatz
Ein bloßer Vertrauensbruch durch unbefugte Verwertung eines weder verratenen noch ausgespähten Geheimnisses ist nicht nach dem § 11 UWG strafbar, sondern nur nach der Bestimmung des § 12 UWG, und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß sich um die dort genannten Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt. Für rein kommerzielle Geheimnisse besteht ein solcher strafrechtlicher Schutz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0079603Dokumentnummer
JJR_19560110_OGH0002_0050OS01132_5500000_002