RS OGH 1956/1/11 2Ob718/55, 1Ob519/87

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Veröffentlicht am 11.01.1956
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Norm

ABGB §833 D2
AußStrG §16 BIII2d

Rechtssatz

Da im Gesetz Grundsätze, nach denen die Regelung der Benützung erfolgen soll, nicht aufgestellt sind, kann darin daß die Aufteilung der Räume des Hauses der Größe der Anteile der einzelnen Miteigentümer entsprechend vorgenommen wurde (ohne Berücksichtigung des Familienstandes), eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087216

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0020OB00718_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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