Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Da im Gesetz Grundsätze, nach denen die Regelung der Benützung erfolgen soll, nicht aufgestellt sind, kann darin daß die Aufteilung der Räume des Hauses der Größe der Anteile der einzelnen Miteigentümer entsprechend vorgenommen wurde (ohne Berücksichtigung des Familienstandes), eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087216Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0020OB00718_5500000_001