Norm
Geo §149 Abs1 litbRechtssatz
Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037274Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0020OB00002_5600000_001