RS OGH 1956/1/11 2Ob2/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1956
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Norm

Geo §149 Abs1 litb
ZPO §196

Rechtssatz

Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/56
    Entscheidungstext OGH 11.01.1956 2 Ob 2/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037274

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0020OB00002_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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