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98/02 Wohnungsverbesserung Startwohnungen Beihilfen;Norm
WSG 1984 §42 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Graz vom 19. Oktober 2001, Zl. Jv 1536-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 22. Dezember 1995 beantragte die Beschwerdeführerin mit Grundbuchseingabe vom 21. Dezember 1995 beim BG für ZRS Graz die Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von S 20 Mio ob den Liegenschaften EZ 134 und 1390 Grundbuch St. Leonhard.
Die Eintragung wurde antragsgemäß bewilligt und bücherlich vollzogen.
Die der Eintragung zugrunde gelegte Pfandbestellungsurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
" ...2. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrage von S 20,000.000,-- (in Worten: zwanzig Millionen Schilling), welche dem Kreditgeber gegen den/die Obgenannten aus eingeräumten - im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geldkrediten (Einmalkredite) bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände ich, Herr Dr. ..., die mir zur Gänze gehörigen Liegenschaften EZ 1390 als Haupteinlage und EZ 134 als Nebeneinlage, beide GB 63120 St. Leonhard, BG für Zivilrechtssachen Graz, zuzüglich sämtlichen derzeitigen und zukünftigen Zubehörs.
Ich erteile/Wir erteilen hiemiet meine/unsere ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser vorliegenden Urkunde ohne mein/unser ferneres Einvernehmen, auf meine/unsere Kosten das obige (Simultan-)Pfandrecht für diese Forderungen auf der/den obangeführten Liegenschaft/en einverleibt werde.
...
17. Einvernehmlich wird aus gebührenrechtlichen Gründen festgestellt, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des mit Urkunde vom 5.10.1995/17. Nov. 1995 eingeräumten Einmalkredites, dient.
..."
Die erst auf Grund einer Beanstandung durch den Revisor vorgelegte Urkunde vom 5. Oktober 1995/17. November 1995 bezieht sich auf die Einräumung eines Kredites von S 13 Mio auf Grund einer Kreditzusage vom 20. April 1984 und seine Erhöhung auf insgesamt 29 Mio. Diese Urkunde enthält auf ihrer Seite 4 u.a.
folgenden Passus:
"Für den Gesamtkredit sowie für alle zukünftigen
Kreditverhältnisse gilt folgende Sicherheit:
Die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Bankgarantie Nr. 4472
vom 25.10.1995 in Höhe von derzeit S 16,400.000,-- für den Zeitraum der Bauausführung gemäß separater Vereinbarung.
Einverleibung einer Kredithypothek im Höchstbetrag von S 20,000.000,-- auf der Herrn Dr. ... zur Gänze gehörigen Liegenschaften EZ 1390 als Haupteinlage im 2. Geldrang, das ist im Rang unmittelbar nach dem Vorpfandrecht zu unseren Gunsten über S 15,000.000,--, und EZ 134 als Nebeneinlage im 3. Geldrang, das ist im Rang unmittelbar nach den Vorpfandrechten über insgesamt S 16,500.000,--, beide GB 63102 St. Leonhard, BG für Zivilrechtssachen Graz."
Für den Vorgang wurde unter Hinweis auf eine Förderungszusicherung des Landes Steiermark Gebührenbefreiung gemäß § 42 WSG in Anspruch genommen, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, der Geldkredit sei ein Einmalkredit und sei die Textpassage in Punkt 2. der Pfandbestellungsurkunde "in Hinkunft erwachsen sollten" als gestrichen anzusehen.
Mit Zahlungsauftrag vom 16. Juni 1999 schrieb der Kostenbeamte des BG für ZRS Graz Eintragungsgebühr samt Einhebungsgebühr vor.
Die belangte Behörde gab dem dagegen fristgerecht erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge, wobei sie vom Vorliegen einer grundbücherlichen Besicherung nicht nur für den Kredit betreffend das geförderte Objekt ausging, sondern den Umstand für maßgeblich erachtete, dass die Pfandbestellung auch zur Sicherung erst künftig erwachsender anderer Kreditforderungen dienen solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Kern der Beschwerdeausführungen ist die Behauptung, auf Grund der Z. 17 der Pfandbestellungsurkunde sei klargestellt, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des mit der Urkunde vom 5. Oktober/17. November 1995 eingeräumten Einmalkredites diene.
Dem ist Folgendes entgegenzusetzen:
Ganz abgesehen davon, dass schon der Punkt 2. der Pfandbestellungsurkunde ausdrücklich auch von der Besicherung von Geldkrediten (Einmalkrediten) im Plural durch das in Rede stehende Pfandrecht spricht, die "bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten" (wobei der in Form einer eidesstättigen Erklärung deponierte Wunsch der Beschwerdeführerin, diesen Passus als gestrichen anzusehen, vollkommen unmaßgeblich ist), enthält auch jene Urkunde, auf die sich der Punkt 17. der Pfandbestellungsurkunde bezieht, die ausdrückliche Vereinbarung, dass gerade die Maximalhypothek von S 20 Mio nicht nur für den Gesamtkredit, sondern auch für alle zukünftigen Kreditverhältnisse bestellt wird.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil nach der von der belangten Behörde zu Recht angeführten hg. Judikatur dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite dient, die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen ist (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 1 zu § 42 WSG referierte hg. Judikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen verwiesen wird). Aus diesem Grund ist auch der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Entscheidung gerade einen Fall betrifft, in dem eben die Besicherung künftiger noch zu gewährender Kredite nicht erfolgte.
Da sich der angefochtene Bescheid somit in jeder Richtung als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.
Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur bereits klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160553.X00Im RIS seit
08.07.2002