RS OGH 1956/1/11 1Ob12/56, 1Ob93/61 (1Ob94/61), 8Ob24/70, 1Ob8/77, 8Ob520/84, 4Ob44/90 (4Ob45/90), 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1956
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Norm

ABGB §1295 IIf2
JN §1 DVIa1
ZPO §41 A1

Rechtssatz

Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei kann Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/56
    Entscheidungstext OGH 11.01.1956 1 Ob 12/56
  • 1 Ob 93/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 93/61
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn es nicht zwischen den Parteien des Vorprozesses ist: so im Amtshaftungsstreit. (T1) Veröff: SZ 34/34
  • 8 Ob 24/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 24/70
    Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T2)
  • 1 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
    Veröff: JBl 1977,539
  • 8 Ob 520/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 520/84
    Beisatz: Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (§§ 41 ff ZPO) geltend zu machen. (T3)
  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
    Auch; Beisatz: Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden. (T4)
  • 2 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 535/95
    Beis wie T4
  • 8 ObS 12/05f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObS 12/05f
    nur: Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. (T5); Beisatz: Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG und nicht nach § 2 Abs 2 IESG zu beurteilen. (T6)
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
    Auch
  • 6 Ob 41/18z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 41/18z
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 153/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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