Norm
ZPO §234Rechtssatz
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
IrrelevanztheorieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020