Norm
EO §381 ARechtssatz
Mit der Anmerkung der Rangordnung über die beabsichtigte Verpfändung ist eine weitere Verpfändung oder Veräußerung der Liegenschaftshälfte nicht ausgeschlossen. Zur Abwehr anspruchsvereitelnder oder - gefährdender Verfügungen der Antragsgegnerin ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie die Abnahme der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnung notwendig und zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005041Dokumentnummer
JJR_19560118_OGH0002_0070OB00012_5600000_002