Norm
ABGB §431Rechtssatz
Zum Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages bedarf es keiner grundbücherlichen Eintragung; er ist auch auf dem Gebiete des Exekutionsrechtes zu beachten, ohne daß es hiezu eines Ausführungsgesetzes bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014134Dokumentnummer
JJR_19560118_OGH0002_0030OB00011_5600000_001