Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis angenommen werden. Es ist eher zu vermuten, dass Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde, und es ist wieder eher zu vermuten, dass sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit; daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0017714Dokumentnummer
JJR_19560118_OGH0002_0010OB00022_5600000_001