Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Zu einer wirksamen Kündigung braucht der Kündigende nicht die Worte "kündigen" oder "Kündigung" zu gebrauchen. Es genügt jedes Verhalten, durch das er dem anderen Teil eindeutig seinen Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Auch einer in erster Linie nur deklaratorischen Äußerung kann hilfsweise der Wille zur Auflösung des Arbeitsvertrages entnommen werden.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104344Dokumentnummer
JJR_19560119_AUSL000_002AZR00080_5400000_001