Norm
EO §391 IIIBRechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. Unzulässigkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020