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61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs5 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der K in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 8. Oktober 2001, Zl. RV 825/1-9/01, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für April bis Oktober 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem angefochtenen Bescheid zufolge hatte die Beschwerdeführerin für ihre am 10. Juni 1974 geborene Tochter J. S. im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen und den Kinderabsetzbetrag in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführerin und zumindest die angeführte Tochter und der Kindesvater hätten in Graz, M-Gasse, ihren gemeinsamen Wohnsitz gehabt; den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei sie am 11. März 1996 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ihren Wohnsitz in die K-Straße verlegt.
Das Finanzamt habe den Beihilfenanspruch für den Streitzeitraum mit der Begründung verneint, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Ein Kind gehöre dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile.
Die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf Erhebungen des Magistrates Graz, welcher dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin seit 11. März 1996 in Graz, K-Straße, wohnhaft sei.
Die Beschwerdeführerin habe am 21. September 1998 dem Finanzamt gegenüber folgende Angaben zur Niederschrift gegeben:
"Ich habe die Wohnung am 11. März 1996 verlassen, habe jedoch zwei- bis dreimal in der Woche das Essen gekocht, die Wäsche versorgt und die Familie betreut. Meine Tochter J. ist schon im Herbst 1995 zu ihrem Freund J. E., Graz, E-Gürtel, gezogen und hat mit ihm einen eigenen Haushalt geführt."
Diese Aussagen seien am 25. September 1998 von J. S, der Tochter der Beschwerdeführerin, als unwahr bezeichnet worden. J. S. habe ausgeführt, dass ihre Mutter wohl gelegentlich gegen Entgelt für den Vater die Wäsche gewaschen habe und sie die Mutter höchstens fünf- bis sechsmal im Haushalt M-Gasse gesehen habe. In der Niederschrift des Kindesvaters vom 19. Juni 1998 sei ebenfalls festgestellt worden, dass durch die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum keine Betreuung der verbliebenen Familienteile in der M-Gasse erfolgt sei.
Da der Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung unbestritten und unzweifelhaft sei und die belangte Behörde für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung erachtete, im gegenständlichen Fall keine einheitliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sah, hielt sie die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für rechtmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
§ 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG - lautet:
"(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem
1. Satz anspruchsberechtigt ist."
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Die Beschwerde räumt ein, dass die Beschwerdeführerin am 11. März 1996 aus der damaligen Ehewohnung ausgezogen und seither in Graz, K-Straße, wohnhaft gewesen sei. Doch habe die Beschwerdeführerin "auch nach dem Auszug aus der Wohnung M-Gasse für die Familie, sohin auch für die Tochter J. S., sämtliche Haushaltsarbeiten geleistet, womit an sich eine einheitliche Wirtschaftsführung bereits vorliege". Damit habe sie jedenfalls aber auch zum überwiegenden Teil für den Unterhalt der Tochter J. S. Sorge getragen.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 5 FLAG) gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/14/0006). Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin seit 11. März 1996 nicht mehr in der früheren gemeinsamen Wohnung wohnte, sohin mit der Tochter J. S. eine Wohnung nicht teilte, ist unbeschadet geltend gemachter Haushaltsarbeiten durch die Beschwerdeführerin der Schluss der belangten Behörde, dass die Tochter J. S. seither nicht mehr zum Haushalt der Beschwerdeführerin gehörte, als nicht rechtswidrig zu erkennen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Forderung, die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlange, dass es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile, zur Folge hätte, dass kein Elternteil eines auswärts Studierenden Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber gerade für diesen Fall die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben fingiert (§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG).
Bei dieser Sach- und Rechtslage gehen auch die Verfahrensrügen ins Leere, die belangte Behörde habe nicht ausreichend erhoben, wie oft die Beschwerdeführerin tatsächlich an der früheren gemeinsamen Familienwohnung Haushaltsleistungen pro Woche erbracht habe.
Soweit die Beschwerdeführerin von ihr erbrachte Haushaltsarbeiten in den Vordergrund rückt und damit ihre zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen als erfüllt ansieht, kann sie weder vor dem Hintergrund des § 2a Abs. 1 noch des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG etwas für sich gewinnen.
§ 2a Abs. 1 FLAG sieht einen Beihilfenanspruch des den Haushalt überwiegend führenden Elternteiles nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines gemeinsamen Haushalts der Eltern vor.
Dass die in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG genannten Voraussetzungen gegeben wären, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hätte und dass keine andere Person, zu deren Haushalt die Tochter J. S. gehört habe, anspruchsberechtigt sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist dem in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Familienhaushalt ausgezogen sei, die Tochter J. S. sohin im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater gelebt habe, nicht zu entnehmen.
Stand der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum aber der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu, dann war auch der Anspruch auf Kinderabsetzbetrag nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150207.X00Im RIS seit
01.07.2002