Norm
EO §42 Abs1 Z5 FRechtssatz
Die Aufschiebung einer von der Verwaltungsbehörde eingeleiteten gerichtlichen Exekution ist gerechtfertigt, wenn den vom Verpflichteten bei der Verwaltungsbehörde gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001737Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0020OB00027_5600000_001