Norm
ABGB §879 CIIl1Rechtssatz
Die Wirksamkeit des ZStG schließt unmittelbar an das Außerkrafttreten der Preisregelungsvorschriften ohne jeden Zwischenraum an. Mietzinsvereinbarungen, die am 30.06.1954 unwirksam waren (Wertsicherung) und deren Wirksamwerden von der Aufhebung der Preisvorschriften abhängt, können nicht unter die am 30.06.1954 bestehenden Mietzinsvereinbarungen subsumiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038666Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0020OB00714_5500000_001