RS OGH 1956/1/25 7Ob22/56

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Veröffentlicht am 25.01.1956
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Norm

ZPO §226 IIB2
ZPO §405

Rechtssatz

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig zu erkennen, die Mietverträge mit den Klägern dadurch zuzuhalten, daß die Waschküche ihres Wohnhauses in benützbaren Zustand versetzt werde, beinhaltet einen vom Gericht behebbaren Formulierungsfehler, wenn aus der Klagserzählung eindeutig zu entnehmen ist, daß die Waschküche unbenützbar ist, weil Feuchtigkeit in die darunter liegende Wohnung dringt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/56
    Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 22/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037494

Dokumentnummer

JJR_19560125_OGH0002_0070OB00022_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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