Norm
ZPO §226 IIB2Rechtssatz
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig zu erkennen, die Mietverträge mit den Klägern dadurch zuzuhalten, daß die Waschküche ihres Wohnhauses in benützbaren Zustand versetzt werde, beinhaltet einen vom Gericht behebbaren Formulierungsfehler, wenn aus der Klagserzählung eindeutig zu entnehmen ist, daß die Waschküche unbenützbar ist, weil Feuchtigkeit in die darunter liegende Wohnung dringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037494Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0070OB00022_5600000_002