RS OGH 1956/1/28 Rkv8/56, 4Ob517/80, 5Ob690/81, 8Ob663/86, 8Ob565/87, 6Ob640/91, 1Ob510/95, 4Ob52/95

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Veröffentlicht am 28.01.1956
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Norm

GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden.

Entscheidungstexte

  • Rkv 8/56
    Entscheidungstext OGH 28.01.1956 Rkv 8/56
    Veröff: HS 2247
  • 4 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 517/80
    nur: Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. (T1) Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147
  • 5 Ob 690/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 690/81
    Auch
  • 8 Ob 663/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 663/86
    nur T1; Beisatz: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung. (T2) Veröff: NZ 1988,20 = RdW 1987,229
  • 8 Ob 565/87
    Entscheidungstext OGH 23.06.1988 8 Ob 565/87
    Auch; Beis wie T2; Veröff: RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217
  • 6 Ob 640/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 640/91
  • 1 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
    Auch; Veröff: SZ 68/193
  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178
  • 6 Ob 241/98d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Formvorschrift liegt 1. in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, 2. im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und 3. in der Publizität. (T4)
  • 4 Ob 99/99h
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 99/99h
    Ähnlich; nur: Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden. (T5); Beisatz: Selbst wenn der Abtretungspreis gezahlt wurde. (T6)
  • 6 Ob 23/99x
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 23/99x
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH. (T7); Veröff: SZ 72/88
  • 4 Ob 255/99z
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 255/99z
    Auch; Veröff: SZ 72/149
  • 6 Ob 18/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 18/00s
    Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar. (T8)
  • 7 Ob 182/01t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 182/01t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T9)
  • 7 Ob 287/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 287/03m
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Formvorschrift bezweckt vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T10); Beisatz: Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung beziehungsweise der Verpflichtung zur Folge. (T11)
  • 7 Ob 110/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 110/04h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 6 Ob 121/05w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 121/05w
    Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T12)
  • 2 Ob 134/07f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 134/07f
    Auch; nur T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 150/08i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 150/08i
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Eintragung einer Klausel die den ipso iure-Übergang vorsieht ins Firmenbuch verweigert. (T13)
  • 6 Ob 63/10y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 180/17i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 180/17i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 198/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 198/20s
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 186/20a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 186/20a
    Beis wie T11
  • 6 Ob 122/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 122/21s
    Vgl; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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