Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Mit der Verwendung der auf den Namen der beklagten Partei lautenden Stampiglie durch deren Sohn ist noch nicht die Bevollmächtigung dieses Sohnes durch die Beklagten urkundlich nachgewiesen. Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann die zwingenden Vorschriften der ZPO nicht beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015