TE Vfgh Beschluss 1999/3/11 B183/98, B335/98, B472/98 - B58/98 ua

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Berichtigung von Erkenntnissen hinsichtlich des Kostenausspruches

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnissen vom 16. Dezember 1998 gab der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden der E S (B183/98) und des W S (B335/98) sowie der H S (B472/98), alle vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr. H S, ..., statt und verfällte das Land Salzburg in den Ersatz der antragsgemäß mit jeweils S 18.000,- bestimmten Kosten der Beschwerdeführer.

Gegen diese Kostenaussprüche wendet sich der Verfahrenshelfer jeweils mit dem Vorbringen, er habe in den nach dem 1.1.1998 eingebrachten Beschwerden irrtümlich nur S 18.000,-- anstelle von S 27.000,-- an Kosten geltend gemacht, und stellt die Anträge, die genannten Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, daß "nach der geltenden Verordnung über die Kostenersätze im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof", wonach der Pauschalsatz seit 1. Jänner 1998 S 22.500,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer betrage, jeweils S 27.000,- (anstelle der irrtümlich beantragten S 18.000,--) zugesprochen werden mögen.

Keine Rechtsvorschrift sieht die Berichtigung des Spruchs eines Erkenntnisses im Kostenpunkt vor, wenn der Beschwerdevertreter irrtümlich ein hinter den üblicherweise vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kostensätzen zurückbleibendes Begehren gestellt hat.

Die Berichtigungsanträge waren sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B183.1998

Dokumentnummer

JFT_10009689_98B00183_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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