Norm
ZPO §477 Z4 D4Rechtssatz
Auch eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016