RS OGH 1956/2/1 3Ob33/56, 5Ob262/01t

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Veröffentlicht am 01.02.1956
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Norm

ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen trifft, wird dadurch keine vom Gesetze mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Unmittelbarkeit gesetzt, sondern liegt nur ein Verfahrensmangel vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 3 Ob 33/56
  • 5 Ob 262/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründet lediglich einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit, wenn sie nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei einhergeht. (T1); Veröff: SZ 74/188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043082

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0030OB00033_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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