Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung ist nicht der Wohnsitz, sondern der ständige Aufenthalt des Entmündigten maßgebend. Ein vom örtlich unzuständigen Gericht gefällter Entmündigungsbeschluß ist nichtig. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Entmündigungssache gemäß § 44 JN von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007441Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0010OB00728_5500000_001